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BGBl. III Nr. 85/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt 1111 § 0↗RIS↗
Art. 15geändertAbs 3
in Kraft 01.03.1992 – 15.09.2010 · idF BGBl. Nr. 406/1992 · danach: BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 16.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 85/2010 Art. 15↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Artikel 15
1. Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über
a) die Umstände der Straftat;
b) die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
2. Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.
( 3.) Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) Organisation, den anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.