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BGBl. III Nr. 205/2014

kundgemacht 30.10.2014 RIS↗Parlament↗
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachung BGBl. III Nr. 205/2014× zu Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 115 § 0↗RIS↗
Art. 15geändert
in Kraft 15.07.1955 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 21/1967 · danach: BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 15↗RIS↗
Artikel 15
Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 gerechnet wird. (1) Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in Kraft, sobald sie von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.
Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch nur für den kündigenden Staat. (2) Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten Regierungen davon in Kenntnis setzt.
(3) Die niederländische Regierung informiert im Fall der Zulassung eines neuen Mitglieds alle Mitglieder über die Annahmeerklärung dieses neuen Mitglieds.