BGBl. III Nr. 55/2023
Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
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§ 0↗RIS↗
Art. 15geändertAbs 1 sublit iii
… 5 unveränderte Absätze
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]
Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
ii) die benannten Vertragsparteien,
iii) eine Wiedergabe [Die Änderung in der Marke, englischen Fassung hat keine Auswirkung auf den deutschen Text]
iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
… 3 unveränderte Absätze
(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]
In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.