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BGBl. III Nr. 55/2023

kundgemacht 29.03.2023 RIS↗
Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2023× zu Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung 6 § 0↗RIS↗
Art. 15geändertAbs 1 sublit iii
in Kraft 01.02.2020 – 31.01.2023 · idF BGBl. III Nr. 34/2020 · danach: BGBl. III Nr. 55/2023 Art. 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. III Nr. 55/2023 Art. 15↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]
Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
ii) die benannten Vertragsparteien,
iii) eine Wiedergabe [Die Änderung in der Marke, englischen Fassung hat keine Auswirkung auf den deutschen Text]
iv) die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
… 3 unveränderte Absätze
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.
(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]
In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.