RGBl. Nr. 49/1868
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener Kirchen oder Religionsgesellschaften besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden, bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird.