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BGBl. III Nr. 136/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗Parlament↗
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 87317 § 0↗RIS↗
Art. 150geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.05.1979 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 150↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 150↗RIS↗
Zehnter Teil ZEHNTER TEIL
Internationale Anmeldung nach dem Vertrag INTERNATIONALE ANMELDUNGEN NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS – EURO-PCT-ANMELDUNGEN
über die internationale Zusammenarbeit Artikel 150
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 150
Anwendung des Vertrags über die
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(1) Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag PCT genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.
(2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. Internationale Anmeldungen nach dem PCT können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der PCT, seine Ausführungsordnung und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Bei mangelnder Übereinstimmung gehen die Vorschriften des PCT oder seiner Ausführungsordnung vor.
(3) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung.
(4) Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.