BGBl. Nr. 15/1980
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- Ziffer einsFür den Lehrberuf Figurenkeramformer in der Anlage 1;
- Ziffer 2für den Lehrberuf Geschirrkeramformer in der Anlage 2;
- Ziffer 3Anmerkung, Anlage 3 zum Lehrberuf Hafner aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2009,);
- Ziffer 4Anmerkung, Anlage 4 zum Lehrberuf Kachelhersteller aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,);
- Ziffer 5Anmerkung, Anlage 5 zum Lehrberuf Keramformer aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,);
- Ziffer 6Anmerkung, Anlage 6 zum Lehrberuf Keramiker aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2009,);
- Ziffer 7für den Lehrberuf Kerammaler in der Anlage 7;
- Ziffer 8für den Lehrberuf Kerammodellabgießer in der Anlage 8;
- Ziffer 9Anmerkung, Anlage 9 zum Lehrberuf Platten- und Fliesenleger aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2009,);
- Ziffer 10Anmerkung, Anlage 10 zum Lehrberuf Porzellanmaler aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2009,);
- Ziffer 11für den Lehrberuf Technokeramformer in der Anlage 11.
Artikel römisch fünfzehn
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anlage 3
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Hafner
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwenden-!Handhaben und Instand-
den Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen, !halten der zu ver-
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe !wendenden Werkzeuge,
!Maschinen, Geräte,
!Vorrichtungen, Ein-
!richtungen und
!Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
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Schneiden, Schleifen, Behauen und Lochen von ! -
Kacheln !
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Schleifen, Schneiden und Lochen von ! -
keramischen Belagselementen !
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- !Bau von Öfen und Heizanlagen für Einzel- und
!Mehrraumheizungen für feste, flüssige und
!gasförmige Brennstoffe
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- !Bau von Elektroöfen
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- !Bau von offenen Kaminen
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- !Verlegen von keramischen und einschlägigen
!nichtkeramischen Wand- und
!Bodenbelagselementen
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- ! - !Lesen von Bauplänen
! !und Konstruktions-
! !zeichnungen
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Anwenden von Dämm-Isolierstoffen ! -
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- !Grundkenntnisse der Ofenkonstruktionen
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- !Kenntnis über die Heizungs- und Wärmetechnik
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Anlage 4
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Kachelhersteller
Anmerkung, Aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,)
Anlage 5
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Keramformer
Anmerkung, Aufgehoben durch römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980,)
Anlage 9
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Platten- und Fliesenleger
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
--------------------------------------------------------------------
Handhaben und Instandhalten der zu !Handhaben und Instand-
verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe !halten der zu ver-
!wendenden Werkzeuge,
!Maschinen und Arbeits-
!behelfe
--------------------------------------------------------------------
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
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Sortieren und Lagern der einschlägigen ! -
Materialien !
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Prüfen des Untergrundes und dessen ! -
Vorbereitung !
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Bearbeiten von Wand- und Bodenbelagselementen durch Schleifen,
Schneiden und Bohren
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- !Verlegen von verschiedenen keramischen und
!einschlägigen nichtkeramischen Wand- und
!Bodenelementen unter Beachtung der üblichen
!Verlegetechniken
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- ! - !Verlegen von säure-
! !festen Belagselementen
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Verfugen !Verfugen !Verfugen
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- !Lesen einschlägiger Pläne
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Einfache einschlägige Putz- und ! -
Maurerarbeiten !
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Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Gefällen
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Einteilen und Auswinkeln
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
auf je weitere 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.