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BGBl. III Nr. 74/2016

kundgemacht 27.04.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2016× zu Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 58 § 0↗RIS↗
Art. 16geändert
in Kraft 21.01.1989 – 07.05.2016 · idF BGBl. Nr. 53/1989 · danach: BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 16↗RIS↗
in Kraft ab 08.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 16↗RIS↗
Artikel 16
(1) Der Depositar Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
(2) In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar Verwahrer erwirken.