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BGBl. III Nr. 72/2019

kundgemacht 17.05.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2019× zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

Beibehaltung von Bezeichnungen und Genehmigungen

  1. Absatz eins,Jedes Luftfahrtunternehmen Kanadas oder eines Mitgliedstaats, das derzeit über eine Bezeichnung seitens seiner Regierung im Rahmen eines Luftverkehrsabkommens mit Kanada verfügt, dem das vorliegende Abkommen vorgeht, gilt als zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten bezeichnetes Luftfahrtunternehmen.
  2. Absatz 2,Jedes Luftfahrtunternehmen Kanadas oder eines Mitgliedstaats, das eine von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellte und am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens gültige Zulassung oder Genehmigung zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten innehat, behält bis zur Ausstellung etwaiger neuer oder geänderter Zulassungen oder Genehmigungen aufgrund dieses Abkommens sämtliche durch die besagte Zulassung oder Genehmigung verliehenen Rechte und gilt als Träger des Rechts zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten gemäß diesem Abkommen.
  3. Absatz 3,Keine Bestimmung dieses Artikels verhindert, dass ein nicht in Absatz 1 oder 2 diesesArtikels genanntes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei die Bezeichnung oder Genehmigung zum Erbringen von Luftverkehrsdiensten erhält.