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BGBl. Nr. 147/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1922× zu Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 147/1922 Art. 16↗RIS↗

Artikel römisch sechzehn.

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Das Abkommen kann von jedem Teile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Wird das gekündigte Abkommen nicht durch ein anderes Abkommen ersetzt, so ist jeder der vertragschließenden Teile berechtigt, nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwicklung der bereits eingeleiteten Handelsgeschäfte eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission einzusetzen. Die Kommissionsmitglieder gelten als Agenten ohne diplomatischen Charakter und haben die Abwicklung der Geschäfte längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Vertrages zu erledigen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, den 7. Dezember 1921.