RGBl. Nr. 49/1868
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.