BGBl. III Nr. 48/2011
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18geändertAbs 1; Abs 2
Artikel 18
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
(1) Dieses Übereinkommen läßt lässt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihr Fernmeldewesen ihre Angelegenheiten der Post und der elektronischen Kommunikation selbst zu regeln.
(2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Union ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschlägigen Verträge anwenden.
(3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.