RGBl. Nr. 49/1868
Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
Artikel 18.
Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Cultus und Unterrichtes, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, und haben sie die zu solchem Vollzuge erforderlichen Verordnungen zu erlassen.