RGBl. Nr. 110/1895
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch eins.
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
Artikel römisch zwei.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
- Ziffer einsDie Vorschriften der Paragraphen 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;
- Ziffer 2die Vorschriften der Paragraphen 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.
Artikel römisch drei.
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
- Ziffer einsüber die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;
- Ziffer 3Anmerkung, richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;
- Ziffer 3über Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, falls sie sich der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes unterwerfen.
Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.
Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.
Artikel römisch vier.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, womit Bestimmungen über die Ausübung der Consulargerichtsbarkeit getroffen wurden, bleiben in Wirksamkeit.
Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den mit der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit betrauten Consulaten finden die Vorschriften der Civilprocessordnung bis auf weiteres keine Anwendung.
Insofern inländische Gerichte in Angelegenheiten der Consulargerichtsbarkeit zu einer Entscheidung in zweiter und dritter Instanz berufen sind, haben sie hiebei, solange nicht etwas anderes angeordnet wird, lediglich nach den bisher in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über das gerichtliche Verfahren in Streit- und Executionssachen vorzugehen.
Die gemäß Paragraph 17, der Ministerialverordnung vom 31. März 1855, R. G. Bl. Nr. 58, zustande gekommenen Schiedssprüche haben die Kraft inländischer Executionstitel.
Artikel römisch fünf.
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
Artikel römisch sieben.
Die Vorschriften der Concursordnung über die Gerichtsbarkeit im Concurse und insbesondere die Bestimmungen darüber, inwiefern Klagen beim Concursgerichte zu erheben sind, inwieweit die Zuständigkeit des Concursgerichtes eine ausschließliche ist und in welchen Fällen ein durch die Concurseröffnung unterbrochenes anhängiges Verfahren bei dem Concursgerichte wieder aufzunehmen ist, bleiben in Wirksamkeit.
Artikel römisch zehn.
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.
Artikel römisch elf.
Der Oberste Gerichtshof hat bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über seinen Wirkungskreis, über die Bildung der Senate und über die innere Geschäftsbehandlung die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht in der Jurisdictionsnorm, in der Civilprocessordnung und in der Executionsordnung etwas anderes angeordnet ist, nach den Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, auszuüben.
Artikel römisch neunzehn.
Für die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung nach den bisherigen Processvorschriften fortzuführen und zu beenden sind, bleiben die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Processes zuständig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Zuständigkeit für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz.
Falls die in solchen Processen ergehenden Urtheile oder die schon vor dem Tage des Inkrafttretens der Civilprocessordnung ergangenen Urtheile in Gemäßheit des Artikels LI des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, ist diese bei dem im Paragraph 532, C. P. O. bezeichneten Gerichte anzubringen.
Artikel römisch zwanzig.
Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorschriften der Civilprocessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdictionsnorm nicht die sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Processes fehlt.
Artikel römisch 21 .
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
Artikel römisch 22 .
Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.
Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen an die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.
Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß Paragraph 31,, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.
Artikel römisch 23 .
Die Bestimmungen der Artikel römisch dreizehn, römisch vierzehn, römisch fünfzehn, römisch sechzehn und römisch achtzehn treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.
Artikel römisch 24 .
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.