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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 19geändertÜberschrift, lit a, lit a lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), lit b, lit c, lit d (entfallen)
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 19↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 19↗RIS↗
ARTIKEL XIX
(UnterzeichnungVerschiedenes)
a) Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.
i) für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Internationalen Fernmelde-Union zur Unterzeichnung auf.
b) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt. Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien verteilt werden,
c) Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Unterzeichnungsfrist beitreten Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.
d) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.