BGBl. I Nr. 22/2009
Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Börsegesetzes 1989, des Sparkassengesetzes, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes und Aufhebung des Börsefondsgesetzes 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert und das Börsefondsgesetz 1993 und das Börsefondsüberleitungsgesetz aufgehoben werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18fgeändertAbs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Betriebliche Kollektivversicherung
§ 18f.
(1) Eine betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Der Versicherungsvertrag wird von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines Kollektivvertrages oder von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern, die nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990 (BPG), zu gestalten sind, abgeschlossen.
2. Der Versicherungsvertrag gewährt ausschließlich eine Altersversorgung und eine Hinterbliebenenversorgung; zusätzlich kann eine Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen sind auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Versicherungsvertrag zu leisten. Eine Kapitalabfindung ist nur zulässig, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages den Betrag gemäß § 1 Abs. 2 und 2a PKG nicht übersteigt.
3. Die Abschlusskosten werden gleichmäßig über die gesamte Prämienzahlungsdauer verteilt.
4. Die Überschüsse, die bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung dem Versicherten zugute kommen, werden spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem die Überschüsse entstanden sind, der Deckungsrückstellung einzelner Versicherter gutgeschrieben.
(2) Die betriebliche Kollektivversicherung darf nicht als fondsgebundene oder, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung betrieben werden.
(3) Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für
1. Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;
2. Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;
3. Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;
4. Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 18i in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.
(4) Für die in Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Personen entsprechen, wobei jedenfalls
1. sämtliche im VAG und BPG normierten Fristen für alle Versicherten gleich anzuwenden sind und
2. keine Differenzierung nach Stichtagen für die Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung oder den Ausschluss aus der betrieblichen Kollektivversicherung bestehen darf.
(5) Sofern Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 einbezogen werden, so
1. hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:
a) die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;
b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;
c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;
2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:
a) § 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigener Prämien;
b) § 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften;
c) § 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;
d) § 6d BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.
(6) Für die in Abs. 3 Z 4 angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 18i und das Leistungsrecht zu enthalten.
Anmerkung
Schlagworte
§ 75geändertAbs 2 Z 7 (aufgehoben); Abs 3
… 8 unveränderte Absätze
Schutzbestimmungen
§ 75.
(1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.
(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:
1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.
2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind. Insbesondere haben diese Informationen einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
3. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.
4. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.
5. Das Verbot gemäß Z 4 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die Versicherungsunternehmen tätigen Personen.
6. Sind in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2009)
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2002)
(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 3 gilt Z 7.
(4) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages richten sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.
Anmerkung
§ 107bgeändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 Schlussteil
… 16 unveränderte Absätze
Zehntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten
§ 107b.
(1) Wer die Pflicht
1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11b Abs. 1, 3 und 4,
2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,
2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,
2c. zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß § 17c Abs. 3,
2d. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 11a Abs. 4 unterlässt;
3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,
4. als Treuhänder zur Anzeige gemäß § 23 Abs. 5,
5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,
6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,
7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
… 3 unveränderte Absätze
1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,
2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 108geändertSchlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Deckungsrückstellung; Deckungsstock
§ 108.
Wer
1. den Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt,
2. eine nach § 20 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt oder als Treuhänder entgegen dem § 23 Abs. 2 einer Verfügung über dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte zustimmt,
3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung und das Verzeichnis des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 30 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
§ 119igeändertAbs 23 (neu)
… 21 unveränderte Absätze
§ 119i.
(1) § 7b Abs. 1, § 7c, § 87 Abs. 1, § 88, § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 4, § 93, § 94, § 95, § 98, § 107b Abs. 1, § 118f und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 19. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 97 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 19. April 2003 in Kraft treten.
(3) § 1a Abs. 1, die §§ 18f bis 18j, § 20 Abs. 2 und § 107b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 3 angeführten Vorschriften dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit 23. September 2005 in Kraft treten.
(5) § 61b Abs. 3, § 73d Abs. 6 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 47, § 63 Abs. 1 und § 82b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(7) § 61b Abs. 3 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
(8) § 4 Abs. 10, § 18 Abs. 1 letzter Satz und 1a, § 18d Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, §§ 61e und 61f, § 63 Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79b Abs. 1, § 86k Abs. 1 und Anlage D Abschnitt A Z 1 letzter Unterabsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(9) § 17b Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 18f Abs. 1, § 18g Abs. 4 und 5, § 18h Abs. 1, § 18i Abs. 1, 2 und 5, § 18j Abs. 2 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.
(11) § 80a, § 81c Abs. 6 bis 9, § 81e Abs. 7a, § 85b Abs. 1 und § 86h Abs. 4a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 sind auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(12) Verordnungen auf Grund der in Abs. 8 und 11 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2005 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 8 frühestens mit 1. September 2005 in Kraft treten und im Fall des Abs. 11 frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(13) § 12a Abs. 3 und § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(14) § 7a Abs. 5 und 6, § 7c Abs. 1, § 13c Abs. 2, § 24a Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 61b Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 71 Abs. 2a und 4, § 73f Abs. 3 und 4, § 79b Abs. 1a und 5, § 85a Abs. 2 und 3, § 86 Abs. 1 erster Satz, § 107b Abs. 1 Z 2c, § 110 Abs. 4, § 118a Abs. 4 und § 118f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. § 74 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.
(15) § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(16) § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 13d, § 15 und § 17e, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 2b, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 13d, § 14 Abs. 1, § 15, § 17c Abs. 1b, § 73f Abs. 2, § 79c, § 86a Abs. 1 und 2 und § 86f, Anlage A und Anlage D Abschnitt A) Z 1 lit. a zweiter Unterabsatz lit. b zweiter Unterabsatz und Z 1a und Abschnitt B) Z 1 lit. a und b und Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft. § 4 Abs. 2a in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft.
(17) § 2 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 5 und 5a, § 23a, § 24a Abs. 3, § 24b, § 61e Abs. 8, § 63 Abs. 2, § 80b Abs. 1, § 81n Abs. 2, § 84 Abs. 5a, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1 zweiter Satz, § 86h Abs. 5, § 107b Abs. 1 Z 4 und § 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Die bisherigen §§ 81a und 117 Abs. 5 sind auf diese Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden.
(18) Verordnungen auf Grund der in Abs. 14 erster Satz, Abs. 16 erster Satz und Abs. 17 erster Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007 folgenden Tag an erlassen werden, jedoch im Fall des Abs. 14 erster Satz frühestens mit 1. August 2007 und im Fall des Abs. 16 erster Satz frühestens mit 10. Dezember 2007 in Kraft treten und im Fall des Abs. 17 erster Satz frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.
(19) § 1 Abs. 2, § 17c Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.
(20) § 1a Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 1, § 11a, § 17b Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 24a Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 82 Abs. 6, § 82b Abs. 4, §§ 98a bis 98h samt Überschriften, § 107b Abs. 1 Z 2 und 2d, § 108a Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5, § 131 Z 1, 4 und 4a, Anlage D Abschnitt B) Z 4 lit. d und die Gliederungsbezeichnungen vor den §§ 99, 107b, 115, und 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a außer Kraft. § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.
(21) § 86h Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(22) § 61b Abs. 3, § 61e Abs. 8, § 81h Abs. 2 und Abs. 2a, § 86 Abs. 1 und § 129k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2008 treten mit 30. September 2008 in Kraft.
(23) § 11b Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 11c und § 11c, die Überschrift vor § 11d und § 11d, § 18 Abs. 1, § 18b Abs. 1, 2 und 4, § 18f Abs. 2 bis 6, § 20 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 79, § 79 Abs. 2a und 3, § 81o Abs. 4, § 82b, § 107b Abs. 1 bis 2 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 treten am 1. April 2009 in Kraft. § 11b Abs. 1 bis 3, § 11c und § 11d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Anzeigen gemäß § 11b Abs. 1 und 3 anzuwenden, die am 1. April 2009 bei der FMA einlangen. Verordnungen aufgrund des § 11d Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. April 2009 in Kraft treten.
Schlagworte
Art. 1neu
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, zu den Paragraphen 11 b, 11 c, 11 d, 18, 18 b, 18 f, 20, 75, 79, 81 o, 82 b, 107 b und 108, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor Amtsblatt Nummer L 247 vom 21.09.2007, Seite 1)