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BGBl. III Nr. 176/2008

kundgemacht 29.12.2008 RIS↗
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2008× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) 5 § 0↗RIS↗
Art. 2geändert
in Kraft 01.11.2006 – 29.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 27/2007 · danach: BGBl. III Nr. 176/2008 Art. 2↗RIS↗
in Kraft 30.10.2008 – 15.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 176/2008 · danach: BGBl. III Nr. 20/2011 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen. Ein indikativer Finanzrahmen von bis zu EUR 25,000,000 (Euro fünfundzwanzig Millionen) wird als außerordentliche Maßnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens in Aussicht genommen.
Zusätzlich zu dem bestehenden indikativen Finanzrahmen wird auf außerordentlicher Basis ein zusätzlicher Betrag von bis zu EUR 50,000,000 (Euro fünfzig Millionen) bis 31. Oktober 2010 in Aussicht genommen.