BGBl. III Nr. 169/2023
Betragsanpassung gemäß Art. I des Siebenten Zusatzvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Betragsanpassung gemäß Art. I des Siebenten Zusatzvertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
1
§ 0↗RIS↗
Art. 2geändertAbs 1 lit a
… 4 unveränderte Absätze
Artikel II
(1) Die Republik Österreich wird der Katholischen Kirche
im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung, im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten,
zur Abgeltung der Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen erhoben werden, sowie
in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VIII dieses Vertrages beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:
a) einen Betrag von 20.754.000 24.904.800 Euro,
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Erzdiözese Wien geleistet werden.
(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von der Katholischen Kirche aufgeteilt.