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BGBl. III Nr. 179/2023

kundgemacht 17.11.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 179/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1996 · idF BGBl. III Nr. 179/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden "Unternehmen" genannt, beider Staaten fördern.