Die Verknüpfung der beiden Schnellstraßen erfolgt an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet von Szentgotthárd auf ungarischer Seite zwischen den Grenzsteinen C 98/4 und C 98/5.
BGBl. III Nr. 198/2024
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Straßenverlauf und die zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze sind auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation im Detail festgelegt.
- Ziffer 3Beim Anschluss der die Staatsgrenze überquerenden Straße sorgt die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) für die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Grenzmarkierungen in dem betroffenen Grenzabschnitt.