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BGBl. III Nr. 198/2024

kundgemacht 06.12.2024 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. III Nr. 198/2024× zu Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 14.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 198/2024 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Die Verknüpfung der beiden Schnellstraßen erfolgt an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet von Szentgotthárd auf ungarischer Seite zwischen den Grenzsteinen C 98/4 und C 98/5.
  2. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf und die zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze sind auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation im Detail festgelegt.
  3. Ziffer 3
    Beim Anschluss der die Staatsgrenze überquerenden Straße sorgt die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) für die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Grenzmarkierungen in dem betroffenen Grenzabschnitt.