BGBl. III Nr. 2/2025
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2geändertAbs 3 lit a, Schlussteil, lit b
… 4 unveränderte Absätze
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Volksrepublik China:
(i) die persönliche Einkommensteuer;
(ii) die Einkommensteuer chinesisch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen; der Unternehmen
(iiiim Folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet) die Einkommensteuer ausländischer Unternehmen und;
b) in der Republik Österreich:
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) die Aufsichtsratsabgabe Grundsteuer;
(iv) die Vermögensteuer Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
(v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind; vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(viim Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.