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RGBl. Nr. 340/1917

kundgemacht 15.08.1917 RIS↗
Staatsvertrag zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
Kundmachung RGBl. Nr. 340/1917× zu Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 30.07.1917 · idF RGBl. Nr. 340/1917 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.