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BGBl. Nr. 378/1988

kundgemacht 15.07.1988 RIS↗Parlament↗
378. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1988× zu Schülerbeihilfengesetz 1983×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 3 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15neu
in Kraft 01.09.1988 – 27.03.1997 · idF BGBl. Nr. 378/1988 · danach: BGBl. I Nr. 34/1997 Art. 2 § 15↗RIS↗

Nachweis der Bedürftigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Antragsteller die erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben oder auf Verlangen der Behörde die für den Anspruch auf Beihilfen bedeutsamen Umstände offenzulagen. Die Träger der Sozialversicherung haben über Ersuchen der im Paragraph 13, angeführten Behörden die Arbeitgeber von Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Bedürftigkeit nachzuweisen ist, bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der Paragraphen 4 und 5 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 können durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.
  4. Absatz 4,Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 3, heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage der in Paragraph 13, angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor den Schülerbeihilfenbehörden nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung gilt für die in Paragraph 13, angeführten Behörden sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.