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BGBl. I Nr. 75/2001

kundgemacht 12.07.2001 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht
Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schülerbeihilfengesetz 1983 113 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 16geändertAbs 3
in Kraft 01.03.1997 – 12.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 34/1997 · danach: BGBl. I Nr. 75/2001 Art. 2 § 16↗RIS↗
in Kraft 13.07.2001 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 75/2001 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 Art. 2 § 16↗RIS↗
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 16.
(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an Schulen für Berufstätige für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.
(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.
(3) Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2001)
(4) Berufungen gegen Bescheide, in denen das Erlöschen und das Sinken des Anspruches auf Beihilfe bei geänderter Bedürftigkeit festgestellt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.
(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.