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BGBl. I Nr. 98/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 610 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22dneu
in Kraft 19.07.2024 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 98/2024 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 Art. 2 § 22d↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
    Insbesondere sollen sie
    1. Litera a
      Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
    2. Litera b
      den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
    3. Litera c
      mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
      1. Ziffer eins
        im baulichen Bereich,
      2. Ziffer 2
        im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
      3. Ziffer 3
        bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
      4. Ziffer 4
        bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
      5. Ziffer 5
        bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
      6. Ziffer 6
        bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
      7. Ziffer 7
        in Vergabeverfahren;
    4. Litera d
      sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
    5. Litera e
      mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.