BGBl. I Nr. 56/1998
56. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 36a Abs. 5 Z 1 sowie des § 36b Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 36a Abs. 5 Z 1 sowie des § 36b Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 36bgeändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
Umsatz
§ 36b. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 56/1998)
(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene heranzuziehen.