BGBl. Nr. 423/1974
423. Bundesgesetz: Strafprozeßanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem die Strafprozeßordnung 1960 an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafprozeßanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 4neu
Paragraph 4,
Die Tage vom Anbringen des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung bei dem Vermittlungsamte bis zu dem Tage, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war, werden in die sechswöchentliche Klagefrist (Paragraph 46, StPO) nicht eingerechnet.
Die Zeit, während welcher ein Verfahren in Ehrenbeleidigungssachen infolge Anbringens des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung oder infolge Einlangens der an das Vermittlungsamt abgetretenen Ehrenbeleidigungsklage bei diesem anhängig ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.