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BGBl. III Nr. 123/2010

kundgemacht 03.11.2010 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2010× zu Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation 224 § 0↗RIS↗
Art. 20geändertÜberschrift, lit a, lit a lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b, lit c, lit c lit i (entfallen), sublit ii (entfallen), sublit iii (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen)
in Kraft 13.02.1973 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 343/1973 · danach: BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 20↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2010 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL XX
(InkrafttretenDepositär)
a) Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalte der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositär dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.
i) zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die oder deren Unterzeichner des Sonder-Übereinkommens zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Sonder-Übereinkommen innehatten, und
ii) die Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben.
Mit Beginn der sechzig Tage treten die Bestimmungen des Absatzes 2 der Anlage zum Betriebsübereinkommen für die darin bezeichneten Zwecke in Kraft. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
b) Für einen Staat Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmelde-Union beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XVII lit. b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß lit. a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft. Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XVIII lit. a genannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.
c) Mit dem Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach lit. a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung läßt es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei Depositär nach Artikel 102 der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren. Die vorläufige Anwendung endet
i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
ii) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder
iii) mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei und des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Artikel XVI lit. g und 1.
d) Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, bis die Regierung des betreffenden Staates oder der nach diesem Übereinkommen bestimmte Fernmelde-Rechtsträger das Betriebsübereinkommen unterzeichnet hat.
e) Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es außer Kraft.