Luftverkehr und internationale Organisationen,
BGBl. III Nr. 72/2019
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
ARTIKEL 20
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen:
- Litera a
- Litera bmögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und
- Litera cEntwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;
dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen.