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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 21geändertÜberschrift, Z 1, lit a, lit b, Z 2, Schlussteil (entfallen), Z 3, Z 4
in Kraft 01.01.1971 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 399/1971 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 21↗RIS↗
Kapitel IV
Finanzen des Vereins
Artikel 21
A u s g a b e n d e s V e r e i n s ; B e i t r ä g e Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
d e r M i t g l i e d s l ä n d e r
1. Jeder Kongreß Kongress setzt den Höchstbetrag die folgenden Höchstbeträge fest, den:
a) jährlich Für die jährlichen Ausgaben des Vereins,;
b) die Ausgaben für den Zusammentritt die durch das Zusammentreten des nächsten Kongresses erreichen dürfen bedingten Ausgaben.
2. Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung erforderlichenfalls überschritten werden.
unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, einschließlich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hiefür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es eingereiht werden möchte. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
Ausgaben nach § 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Jedes Mitgliedsland wird hiefür vom Kongreß in eine der Beitragsklassen eingereiht, deren Anzahl durch die Allgemeine Verfahrensordnung festgelegt wird.
4. Im Falle des Beitrittes oder der Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 bestimmt die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten Landes die Beitragsklasse, in die dieses hinsichtlich der Ausgaben des Vereins einzureihen ist. Anlässlich eines Beitritts zum bzw. einer Aufnahme in den Verein gemäß Artikel 11 hat das betreffende Land die freie Wahl unter den zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben eingerichteten Beitragsklassen.