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BGBl. III Nr. 221/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2014× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 26 § 0↗RIS↗
Art. 21geändert
in Kraft 25.01.1990 – 20.11.2013 · idF BGBl. Nr. 133/1990 · danach: BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 21↗RIS↗
in Kraft ab 21.11.2013 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 21↗RIS↗
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht Rat stellt eine Finanzordnung auf.