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BGBl. III Nr. 149/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten 2 § 0↗RIS↗
Art. 22geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 19.10.2025 – 01.01.9000 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 22↗RIS↗
kundgemacht, 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. III Nr. 149/2025 Art. 22↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 22
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
(1) Das vorliegende Übereinkommen lässt Rechte, Pflichten und Aufgaben der Parteien unberührt, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, durch die sie gebunden sind.
(2) Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien.
(3) In Bezug auf dieses Übereinkommen oder jedes Übereinkommen zu dessen Umsetzung wenden jene Parteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, in ihren wechselseitigen Beziehungen die Bestimmungen der Europäischen Union an, insoweit Bestimmungen der Europäischen Union zur Regelung des konkreten Sachverhaltes bestehen.