BGBl. III Nr. 53/2008
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23geändertÜberschrift, Z 1, Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 3, Schlussteil (entfallen), Z 4, Z 5
Artikel 23
Anwendung der Urkunden Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden
1. Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Urkunden des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Vertragswerke des Vereins ebenso für alle oder auch nur für einen Teil der Territorien gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in § Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu, richten an die Regierung.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Vertragswerke des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch eine Anzeige Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Derartige Kündigungen werden mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
4. Die in Mitgliedsländer werden von den §§ in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Anzeigen Mitteilungen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Territorien, die beim Verein Mitgliedseigenschaft besitzen, deren internationale Beziehungen jedoch durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden.