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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 23geändertÜberschrift, Z 1, Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 3, Schlussteil (entfallen), Z 4, Z 5
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23
Anwendung der Urkunden Vertragswerke des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden
deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt
1. Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Urkunden des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Vertragswerke des Vereins ebenso für alle oder auch nur für einen Teil der Territorien gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in § Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu, richten an die Regierung.
a) des Landes, in dem der Kongreß stattfindet, wenn sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde oder der in Betracht kommenden Urkunden abgegeben wird,
b) der Schweizerischen Eidgenossenschaft in allen anderen Fällen.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Vertragswerke des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch eine Anzeige Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Derartige Kündigungen werden mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anwendung der Urkunden des Vereins, für die es die in § 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, kündigen. Diese Anzeige wird mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.
4. Die in Mitgliedsländer werden von den §§ in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Anzeigen Mitteilungen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
werden den Mitgliedsländern durch die Regierung des Landes übermittelt, das sie entgegengenommen hat.
5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Territorien, die beim Verein Mitgliedseigenschaft besitzen, deren internationale Beziehungen jedoch durch ein Mitgliedsland wahrgenommen werden.