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BGBl. III Nr. 34/2020

kundgemacht 13.03.2020 RIS↗
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 23aneu
in Kraft 01.02.2020 – 31.10.2024 · idF BGBl. III Nr. 34/2020 · danach: BGBl. III Nr. 141/2024 Art. 23a↗RIS↗

Regel 23bis

Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

  1. Absatz eins,[Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Ist es nach dem Recht einer benannten Vertragspartei nicht zulässig, dass die Behörde eine Mitteilung, die eine internationale Registrierung betrifft, direkt dem Inhaber übermittelt, so kann diese Behörde das Internationale Büro ersuchen, diese Mitteilung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
  2. Absatz 2,[Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
  3. Absatz 3,[Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.