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BGBl. III Nr. 88/2004

kundgemacht 29.07.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 88/2004× zu Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft 01.09.2004 – 28.02.2023 · idF BGBl. III Nr. 88/2004 · danach: BGBl. III Nr. 211/2022 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnen die Vereinigten Arabischen Emirate auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.
  2. Absatz 2,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich des Absatzes 3 diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  3. Absatz 3,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.