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BGBl. III Nr. 63/2006

kundgemacht 23.03.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
Kundmachung BGBl. III Nr. 63/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn) 8 § 0↗RIS↗
Art. 24geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 01.12.1990 – 28.02.2006 · idF BGBl. Nr. 656/1990 · danach: BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 24↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 20.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsschließenden Staaten versehen Jeder Vertragsschließende Staat versieht die in Artikel 9 und in Artikel 15 genannten Personen sowie, die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen ( er nachArtikel 23) 9 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Grenzübertrittsausweis ( Ausweis für den Grenzübertritt nach den alsAnlage A beziehungsweise B)(Anm B (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar). Dieser Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache auszustellen und von dem anderen Vertragsschließenden Staat zu vidieren. Der Ausweis wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt; die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der Vidierung des anderen Vertragsschließenden Staates beigefügten Mustern.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb des Grenzübertrittsausweise werden von den zuständigen Behörden der Gemischten Kommission zur Bearbeitung bestimmten Grenzunterabschnittes überall zu überschreiten und sich Vertragsschließenden Staaten auf dem Hoheitsgebiet Antrag des anderen Vertragsschließenden Staates in Vorsitzenden der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsschließenden Staates in einer Tiefe von mehr als zehn Metern nur jeweiligen Delegation in Anwesenheit eines Grenzorgans oder eines von der zuständigen Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Vertreters des anderen Vertragsschließenden Staates betreten Gemischten Kommission ausgestellt.
(3) Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann einmal bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen in der Gemischten Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen, unter Angabe des Namens der berechtigten Person sowie der Nummer und der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
(5) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung ihrer Arbeiten die Staatsgrenze überall zu überschreiben und sich auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(6) Die Vertragsschließenden Staaten sind verpflichtet, ihre zuständigen Grenzorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/2006