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BGBl. III Nr. 56/2010

kundgemacht 17.06.2010 RIS↗Parlament↗
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Kundmachung BGBl. III Nr. 56/2010× zu Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte 28 § 0↗RIS↗
Art. 24geändertÜberschrift, Text (neu), lit e
in Kraft 01.12.1975 – 05.06.2010 · idF BGBl. Nr. 29/1976 · danach: BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 24↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 56/2010 Art. 24↗RIS↗
ARTIKEL 24
Der Generalsekretär des Rates Notifikation der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten Vertragsunterzeichnungen und den beitretenden Staaten: dazugehöriger Angelegenheiten
Der Generalsekretär des Rates der Europäische Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
d) jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung,
e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung,;
f) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften läßt Union lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.