BGBl. III Nr. 56/2010
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte
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§ 0↗RIS↗
Art. 24geändertÜberschrift, Text (neu), lit e
ARTIKEL 24
Der Generalsekretär des Rates der Europäische Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens,
d) jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung,
e) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung,;
f) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.