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BGBl. III Nr. 72/2019

kundgemacht 17.05.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2019× zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 24↗RIS↗

ARTIKEL 24

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu übermitteln. Das Abkommen endet ein (1) Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifizierung bei der anderen Vertragspartei, sofern die Notifizierung der Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgenommen wird. In Ermangelung einer Empfangsbescheinigung der anderen Vertragspartei gilt die Notifizierung vierzehn (14) Tage nach ihrem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen als zugestellt.