Absatz eins,Die Artikel römisch eins bis römisch acht und die Artikel römisch elf bis römisch 22 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
BGBl. Nr. 408/1990
408. Bundesgesetz: Karenzurlaubserweiterungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 300/1990, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird, geändert werden sowie eine Regelung über die Wiedereinstellungsbeihilfe geschaffen wird (Karenzurlaubserweiterungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändert
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 175geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b
… 3 unveränderte Absätze
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175.
(1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich um
1. Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und
b) eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes ( und 9EKUG), BGBl. Nr. 651/1989.
2. Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
… 11 unveränderte Absätze
3. Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen.
(4) Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen. In diese Zeit sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5) In die Zeiten nach Abs. 1 bis 4 sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
(6) Der Antrag nach Abs. 3 ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, ohne die Stellungnahme abzuwarten.
(7) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8) Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
1. Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
§ 177geändert nie in Kraft getretenAbs 4 Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 5
… 7 unveränderte Absätze
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 177.
(1) Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitäts(Hochschul)assistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) In die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren sind
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, und
2. Zeiten von Karenzurlauben nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach oben den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.
Art. 24neu
Artikel römisch 24
Inkrafttreten und Vollziehung
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, zu Paragraphen 69, 175, 177,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz 2,Anmerkung, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)
- Absatz 3,Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
- Absatz 4,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 5,Anmerkung, betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986)
- Absatz 6,Anmerkung, betrifft das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)
- Absatz 7,Anmerkung, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz 8,Anmerkung, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)
- Absatz 9,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 10,Anmerkung, Vollziehungsklausel)
- Absatz 11,Anmerkung, Vollziehungsklausel)