BGBl. I Nr. 47/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
… 23 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
Paragraph 30,
Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen Antrag der Mutter mit Beginn des Karenzurlaubes, im Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, mit dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, in den Fällen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, frühestens im Anschluß an die Anstaltspflege, im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, gewährt. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
Paragraph 29,
- Absatz eins,Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, b, c, e, f und j (Ruhen des Arbeitslosengeldes) sowie Paragraph 24 und Paragraph 25, (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während des Aufenthaltes im Ausland, soweit der Auslandsaufenthalt zwei Monate während eines Karenzurlaubsgeldanspruches (Paragraph 31,) überschreitet. Das Arbeitsamt kann jedoch auf Antrag der Mutter das Ruhen des Karenzurlaubsgeldes wegen Auslandsaufenthalt nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
- Absatz 3,Absatz 2, findet auf österreichische Staatsbürgerinnen, die im Ausland beschäftigt und nach diesem Bundesgesetz arbeitslosenversichert waren, keine Anwendung, sofern sie sich während des Karenzurlaubsgeldbezuges im Ausland aufhalten. Zuständig im Sinne des Paragraph 44, ist in diesen Fällen das Arbeitsamt Versicherungsdienste in Wien.
Paragraph 30 a,
Das Karenzurlaubsgeld gebührt auf vorherigen Antrag des Vaters ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzurlaubsgeld verzichtet, frühestens jedoch in unmittelbarem Anschluß an den Wochengeldbezug der Mutter, wenn ein Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben ist, frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, im Falle des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaubsgeldbezug frühestens mit dem im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 4 Betriebshilfegesetz genannten Zeitpunkt. Ist die Mutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem dem Tag des Eintrittes des Ereignisses folgenden Tag, jedoch nicht vor Ende des Wochengeldbezuges der Mutter. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzurlaubsgeld rückwirkend bis zu einem Höchstausmaß von einem Monat.
Paragraph 32, (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen.
- Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
Abschnitt 2
Karenzurlaubsgeld
Paragraph 26,
- Absatz eins,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
- Ziffer einsMütter,
- Litera adie die Anwartschaft erfüllt haben und
- Litera bsich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befinden oder deren Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist; die Voraussetzung, daß Anspruch auf Wochengeld entstanden sein muß, entfällt bei Müttern, die während der Schutzfrist gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 keinen Anspruch auf Wochengeld haben, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen, bzw. bei Müttern, denen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben und
- Litera cderen neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet;
- Ziffer 2Mütter,
- Litera adie Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder
- Litera bdie binnen 12 Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzurlaubsgeld neuerlich Wochengeld beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind, oder
- Litera cdenen nur deswegen kein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser entstanden ist, weil sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Wochengeld entstanden wäre, in Anstaltspflege befunden haben, sofern die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera c, gegeben sind;
- Ziffer 3Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben, die Anwartschaft erfüllen, mit dem Kind im selben Haushalt leben und dieses überwiegend selbst pflegen. Die Voraussetzung der Anwartschaft entfällt, wenn die Frau ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld oder binnen 12 Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzurlaubsgeld an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat. Im übrigen gelten Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 27 bis 32 sinngemäß.
- Absatz 2,Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie Paragraph 15, sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, d, oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
- Absatz 3,Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die
- Litera ain einem Dienstverhältnis stehen;
- Litera bselbständig erwerbstätig sind;
- Litera cAnspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, oder gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften haben;
- Litera dohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig sind;
- Litera eeinen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger bzw. aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 vH des Umsatzes den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat.
- Absatz 4,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, als arbeitslos gelten.
- Absatz 5,Der Bezug von Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf weitere Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, aus.
Paragraph 26 a,
- Absatz eins,Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
- Ziffer einsVäter,
- Litera adie die Anwartschaft erfüllt haben,
- Litera bsich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befinden oder das Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst haben und
- Litera cderen neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet,
- Ziffer 2Väter, die im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld stehen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera c, erfüllt sind,
- Ziffer 3Väter,
- Litera adie allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter),
- Litera bdie Anwartschaft erfüllen und
- Litera cderen neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird, wobei diese Voraussetzungen nicht erforderlich sind, solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (Adoptiv-, Pflegemutter), wenn sie auch einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.
- Absatz 2,Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzurlaubsgeld (Paragraph 26,) außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter beim Arbeitsamt, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 3, Litera c, nicht mehr besteht, außer Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 26, Absatz 2 bis 5, die Paragraphen 27, 28 und 29 zuzüglich Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und die Paragraphen 31 und 32 gelten für Väter (Adoptiv-, Pflegeväter) sinngemäß.
Paragraph 27,
Das Karenzurlaubsgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Höhe von 185,50 Schilling täglich.
Paragraph 28,
Zum Karenzurlaubsgeld gebühren Familienzuschläge für die im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten zuschlagsberechtigten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern die Mutter zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt. Im übrigen ist Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Familienzuschlag.
Paragraph 31, (1) Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
- Absatz 2,Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
- Litera ader zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
- Litera bder zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
- Litera cder zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 31 a,
- Absatz eins,Für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß Paragraphen 26, bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.
- Absatz 3,Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.
- Absatz 4,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 3, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
- Absatz 5,Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Absatz 3, sinngemäß.
- Absatz 6,Wird im Falle des Absatz 4, die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.
- Absatz 7,Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.
- Absatz 8,Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Absatz eins bis 7 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.
- Absatz 10,Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
- Absatz 11,Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 10, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
- Absatz 12,Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 sinngemäß.
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
Paragraph 31 b,
- Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
- Absatz 2,Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
- Absatz 3,Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die Paragraphen 24, 25, 26, Absatz 3, Litera c,, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26 a, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.
Paragraph 59,
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe und der Sondernotstandshilfe ist dieser Artikel sinngemäß anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 24, Litera c,)
… 10 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
Artikel römisch 21
Wiedereinstellungsbeihilfe
Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,)
- Absatz eins,Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
- Absatz 2,Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung
- Litera abis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,
- Litera belf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH
des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (des wiedereingestellten Arbeitnehmers) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate nach der Wiedereinstellung. - Absatz 3,Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Absatz 2, war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Absatz 2, zur Gänze zurückzuzahlen.
- Absatz 4,Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Absatz 2,) zu stellen.
- Absatz 5,Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.