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BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 25↗RIS↗

Kapitel römisch sieben
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Artikel 25

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Bediensteten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.