Kapitel II
Annahme und Kündigung der Urkunden Vertragswerke des Vereins
Artikel 25
Unterzeichnung, Ratifikation Beglaubigung, Ratifizierung und andere Formen der Annahme der Vertragswerke des Vereins
Genehmigung der Urkunden 1. Die vom Kongress beschlossenen Vertragswerke des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
1 2. Die Unterzeichnung der Urkunden des Vereins durch die Bevollmächtigten findet am Schluß des Kongresses statt. Die Ausführungsbestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rats für Postbetrieb beglaubigt.
2 3. Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
3 4. Die Genehmigung der Urkunden des Vereins mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes. Die Annahme der Vertragswerke des Vereins – mit Ausnahme der Satzung – erfolgt nach dem Verfassungsrecht des jeweiligen Signatarlandes.
4 5. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unterzeichneten anderen Urkunden nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Urkunden gleichwohl für die Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert bzw. die von ihm unterzeichneten anderen Vertragswerke nicht annimmt, bleiben nichtsdestoweniger die Satzung und die sonstigen Vertragswerke für jene Länder verbindlich, die diese ratifiziert bzw. angenommen haben.