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BGBl. III Nr. 72/2005

kundgemacht 20.05.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen

(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig, sind sie befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.

(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag in der Zone 15 Kilometer von der Staatsgrenze können die Beamten ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verwenden, falls der ungestörte Betrieb des Funksystems dieser Vertragspartei gesichert ist.