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BGBl. III Nr. 118/2015

kundgemacht 26.08.2015 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, durch welchen der am 13. Februar 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2015× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei) 1218 § 0↗RIS↗
Art. 26geändert
in Kraft 01.07.2005 – 30.09.2015 · idF BGBl. III Nr. 72/2005 · danach: BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 118/2015 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen
(1) Werden Beamte Die Beamten einer Vertragspartei, welche nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, sind sie befugt, Dienstuniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen und zu benützen, es sei denn, die andere Vertragspartei teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.
(2) Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.
(3) Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag in der Zone 15 Kilometer von der Staatsgrenze können die Beamten ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verwenden, falls der ungestörte Betrieb des Funksystems dieser Vertragspartei gesichert ist. Bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag sind die Beamten berechtigt, ihre Funk- und Radioeinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verwenden, falls der ungestörte Betrieb der vorhandenen Funksysteme dieser Vertragspartei gesichert ist.