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BGBl. III Nr. 22/2007

kundgemacht 22.02.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2007× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) 36 § 0↗RIS↗
Art. 26aneu
in Kraft ab 02.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 22/2007 Art. 26a↗RIS↗

Artikel 26a

Ziffer eins Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit im ersuchten Vertragsstaat erzielt hat, wenn die erhobenen Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind und diese Person Maßnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Beträge zu vereiteln.

Ziffer 2 Die Vollstreckungshilfe erfolgt durch Pfändung und Verwertung der Lohnguthaben.

Ziffer 3 Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat

  1. Litera a
    Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
  2. Litera b
    Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprechen;
  3. Litera c
    Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle vertretbaren Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen, die ihm nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehen, ausgeschöpft hat;
  4. Litera d
    Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen für den anderen Vertragsstaat steht.