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BGBl. III Nr. 221/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2014× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 26 § 0↗RIS↗
Art. 27geändertÜberschrift (entfallen), Text
in Kraft 25.01.1990 – 20.11.2013 · idF BGBl. Nr. 133/1990 · danach: BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 27↗RIS↗
in Kraft ab 21.11.2013 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 27↗RIS↗
KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.