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BGBl. III Nr. 181/2006

kundgemacht 27.11.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 181/2006× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen) 17 § 0↗RIS↗
Art. 29geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.12.1996 – 30.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 1/1997 · danach: BGBl. III Nr. 181/2006 Art. 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 181/2006 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit nach den steuerlichen Vorrechten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkommen zustehen, Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, wird das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten.