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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 29geändertÜberschrift, Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 29↗RIS↗
Kapitel III
Änderung Abänderung der Urkunden Vertragswerke des Vereins
Artikel 29
Einbringung der Vorschläge
1. Die Postverwaltung eines Mitgliedslandes hat das Recht, dem Kongreß oder in der Zeh zwischen zwei Kongressen Vorschläge zu den Urkunden des Vereins zu unterbreiten, denen ihr Land beigetreten ist. Die Postverwaltungen der Mitgliedsländer sind berechtigt, Vorschläge zu jenen Vertragswerken des Vereins, denen ihr jeweiliges Land beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen einzubringen.
2. Vorschläge betreffend die zur Satzung und die Allgemeine zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur einem Kongreß dem Kongress selbst vorgelegt werden.
3. Weiters sind Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen unmittelbar dem Rat für Postbetrieb vorzulegen, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer übermittelt werden.