BGBl. Nr. 133/1958
133. Bundesgesetz: 2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, mit dem das Wertpapierbereinigungsgesetz geändert und ergänzt wird (2. Wertpapierbereinigungsgesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 2
§ 19. Entschädigung für Nachzügler und Behandlung der Reststücke.
(1) Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß § 12 Anmeldungen aufgerufener, gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß § 12 ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.
(2) Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag einer nicht verlosbaren Wertpapierart nicht den Gesamtnennbetrag der auf die Nachzügler entfallenden für diese zur Verfügung stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher oder ist die Wertpapierart verlosbar, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Die nach Bereinigung und nach Entschädigung der Nachzügler verbleibenden Reststücke bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, bis ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.
§ 23geändertAbs 2; Abs 4 (neu)
§ 23. Zinsen und Gewinnanteile.
(1) Zinsen und Gewinnanteile aufgerufener Wertpapiere der 1. und 4. Gruppe dürfen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kennzeichnung der Wertpapiere, von Wertpapieren der anderen Gruppen von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung der Wertpapiere nicht ausbezahlt werden.
(2) Der Anfang und die Fortsetzung der Verjährungsfrist sind von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Kundmachung der Bereinigung (§ 16 Abs. 1) gehemmt. Ist die Verjährungsfrist schon vor der Kundmachung des Aufrufes abgelaufen, so kann das Recht noch binnen sechs Monaten nach Kundmachung der Bereinigung geltend gemacht werden, falls es nicht schon am 24. August 1939 verjährt war.
(3) Das Ende von Fristen, innerhalb deren vereinbarungsgemäß inländische Schuldverschreibungen (Zinsscheine) oder Aktien (Gewinnanteilscheine) dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind, gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung der Bereinigung hinausgeschoben.
(4) In den Abs. 2 und 3 tritt bei verlosbaren Wertpapieren an Stelle der Kundmachung der Bereinigung die Kundmachung der Durchführung der ersten besonderen Verlosung (§ 25 Abs. 1).
Anmerkung
§ 25geändertAbs 1; Abs 4
§ 25. Besondere Verlosung.
(1) Durch Verlosung tilgbare Wertpapiere werden an die Berechtigten der 6., 7. und anderer Gruppen, die gemäß § 14 Abs. 3 gekürzt werden, sowie auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 durch eine besondere Verlosung aufgeteilt. sowie auf Berechtigte gemäß § 19 Abs. 2 und auf Stücke gemäß § 19 Abs. 3 durch besondere Verlosungen aufgeteilt. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Durchführung der ersten besondere Verlosung jeder Wertpapierart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Zins- und Gewinnanteilscheine, die auf gemäß Abs. 1 zugeteilte Stücke entfallen und vor dem Tage der besonderen Verlosung fällig geworden sind, werden auf die Berechtigten anteilsmäßig nach dem Nennbetrag der ihnen gehörigen Haupturkunden aufgeteilt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die besondere Verlosung trifft das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.
(4) Verloste Stücke einer aufgerufenen Wertpapierart, werden erst eingelöst, sobald sie als bereinigt gekennzeichnet oder gemäß § 17 neu zugewiesen worden sind.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung der besonderen Verlosung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen. Der Aussteller hat die vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Kosten der besonderen Verlosung zu ersetzen; sie sind vom Aussteller binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Schlagworte
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)
Für die Bereinigung von Wertpapieren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes, gelten folgende Sonderbestimmungen:
- Ziffer einsDie im Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten Wertpapiere derselben Art, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes von inländischen Kreditunternehmungen für ausländische oder von der Oesterreichischen Nationalbank verwahrt wurden, bilden mit den vor dem 31. März 1945 entstandenen, noch nicht erfüllten Ansprüchen auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren derselben Art eine Wertpapierart im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes. Die anderen Wertpapiere derselben Art sind nicht zur Bereinigung aufzurufen.
- Ziffer 2Die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere sind der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Verwahrung zu geben und gelten für die Bereinigung als Girosammelstücke.
- Ziffer 3Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die österreichischen Kreditunternehmungen binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Verlangens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ in zweifacher Ausfertigung anzugeben, ob sie am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für ausländische Kreditunternehmungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgegebene Wertpapiere verwahrt haben. Der Gesamtnennbetrag und der auf jede ausländische Kreditunternehmung entfallende Nennbetrag sowie die Stückelung und die sonstigen Merkmale der Wertpapiere sowie die dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheine sind anzugeben. Die Auskunft ist für jede ausländische Kreditunternehmung gesondert zu geben; deren Name und Sitz sind anzugeben. Paragraph 9, Absatz eins, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist auf diese Auskunft sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 4(1) Der Anspruchsberechtigte hat anzumelden; Paragraph 5, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Über Anmeldungen der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere hat die Prüfstelle mit Bescheid zu entscheiden.
- Absatz 3,Gemäß Ziffer eins, aufgerufene und bereinigte Wertpapiere sind nicht als solche zu kennzeichnen; sie bleiben in Kraft und sind den Berechtigten zuzuweisen.
- Absatz 4,Für die gemäß Ziffer eins, aufgerufenen, jedoch nicht bereinigten Wertpapiere sind keine Ersatzstücke auszugeben; auf sie sind die Bestimmungen des Paragraph 19, des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 5Soweit sich aus Ziffer eins bis 4 nichts anderes ergibt, sind auf die Bereinigung der gemäß Ziffer eins, aufgerufenen Wertpapiere die Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes unverändert anzuwenden.
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)
- Ziffer einsDas Bundesministerium für Finanzen kann österreichische und ungarische Vorkriegsschuldverschreibungen, deren Zahlungsdienst durch die Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise emises avant la guerre, Paris, besorgt wird, sowie sonstige von einer juristischen Person mit dem Sitz im Ausland ausgestellte Wertpapiere zur Anmeldung nach Maßgabe der folgendne Bestimmungen aufrufen, soweit diese Wertpapiere am 8. Mai 1945 zum Girosammelbestand der Reichsbankhauptstelle Wien gehört haben, wenn das Bundesministerium für Finanzen den Aufruf zur Anmeldung dieses Girosammelbestandes für erforderlich hält. In der Kundmachung des Aufrufes ist darauf hinzuweisen, daß nicht rechtzeitig oder nach dne Vorschriften des Artikels römisch drei. dieses Bundesgesetzes angemeldete Auslieferungsansprüche der Hinterleger (Miteigentümer) untergehen.
- Ziffer 2Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz und 5, Paragraphen 3 bis 7, 9, 11, 12 Absatz eins, 13, Absatz 2, 16, Absatz 2 und 3, 19, 20, 22, 26, 27, 28 Absatz eins und 2, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
- Ziffer 3Anzumelden ist bei der Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
- Ziffer 4In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, Name, Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.
- Ziffer 5Bei der Anmeldung sind die Bestätigung des ersten Zwischenverwahrers über den Depotinhaber und über die für ihn auf Depot geführten Stücke sowie die Bestätigungen der weiteren Zwischenverwahrer darüber, bei welchen Kreditunternehmungen sie diese Stücke guthaben, vorzulegen. Kann eine solche Bestätigung nicht beigebracht werden, so sind alle sonstigen Beweis- und Bescheinigungsmittel für den angemeldeten Anteil am Wiener Girosammelbestand anzugeben und Urkunden hierüber vorzulegen.
- Ziffer 6Die Prüfstelle hat darüber zu entscheiden, ob die angemeldeten Stücke zum Girosammelbestand gemäß Ziffer eins, gehören und ob die Anmeldung anerkannt wird.
- Ziffer 7Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens den Girosammelbestand aufzulösen. Sie hat zu diesem Zwecke die bei ihr vorhandenen und zum Girosammelbestand gehörigen Stücke und Ansprüche hinsichtlich der abhandengekommenen oder vernichteten Stücke anteilsmäßig auf die anerkannten Eigentümer aufzuteilen und an diese als Alleineigentümer zu übertragen. Soweit nicht ganze Stücke oder Ansprüche auf solche zugeteilt werden können, stehen diese den Berechtigten als Miteigentümern (Mitgläubigern) anteilsmäßig zu.
Art. 4neu
Artikel römisch vier.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,)
Wurden Teilschuldverschreibungen vor dem 8. Mai 1945 von einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland zur Zeichnung aufgelegt, lauten sie nach den Anleihebedingungen auf den Namen einer Kreditunternehmung mit dem Sitz im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und sind sie mit deren Biancoindossament zu versehen, ohne daß die Kreditunternehmung aus dem Indossament haftet, so gelten sie trotz Fehlens dieses Indossaments als im Sinne der Anleihebedingungen indossiert.