Absatz eins,Die Steuer beträgt bei Erwerben
BGBl. Nr. 15/1968
15. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz-Novelle 1967
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 abgeändert wird (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz-Novelle 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
3. Berechnung der Steuer.
Paragraph 8,
bis einschließlich | in der Steuerklasse | ||||
Schilling | römisch eins | römisch zwei | römisch drei | römisch vier | römisch fünf |
100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
v. H. des Erwerbes. | |||||
- Absatz 2,Die Steuer nach Absatz eins, ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
- Absatz 3,Von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften selbst beträgt die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung 5 v. H.
- Absatz 4,Die sich nach den Absatz eins und 2 oder nach dem Absatz 3, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
- Litera aan den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind um1 v. H.
- Litera ban andere Personen um2 v. H.
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke. - Absatz 5,Die sich nach den Absatz eins, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 1 v. H., im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
- Absatz 6,Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Absatz eins, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
§ 16neu
Paragraph 16,
- Absatz eins,Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, daß die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.
- Absatz 2,Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.
- Absatz 3,Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn ein inländisches Kreditinstitut ein für Zwecke der Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Erblasser mindestens fünf Jahre vor seinem Tode gebundenes Sparguthaben oder den Erlös eines für diesen Zweck gebundenen Wertpapierdepots dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt binnen zwei Monaten nach dem Tode des Erblassers zur Deckung der Erbschaftssteuer überweist und gleichzeitig mit der Überweisung die ununterbrochene Bindung im erforderlichen Zeitraum bescheinigt.
§ 20neu
Paragraph 20,
- Absatz eins,Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des Beschwerten.
- Absatz 2,Die infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
- Absatz 3,Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.
- Absatz 4,Von dem Erwerbe sind insbesondere abzuziehen
- Ziffer einsdie Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;
- Ziffer 2die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
- Ziffer 3die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
- Ziffer 4die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
- Absatz 5,Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
- Absatz 6,Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten können nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
- Absatz 7,Die Steuer nach diesem Bundesgesetz wird nicht abgezogen.
- Absatz 8,Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt, es sei denn, daß die Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz eins,Ist die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so kann sie nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach Paragraph 8, für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.
- Absatz 2,Ist die Steuer von einem forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem Betrag gezwungen wäre, das forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 v. H. erhöhte Gesamtbetrag in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1968,, zu Paragraphen 8, 14, 15, 16, 20 und 29, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt.
- Absatz 2,Anmerkung, Vollziehungsklausel des BG Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1968,)