BGBl. Nr. 198/1969
Änderungen durch diese Kundmachung
Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
Paragraph 21, (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt
- Litera azum Monatsbezug und zur Sonderzahlung eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings,
- Litera bzum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm die Verwendung im Ausland besondere Kosten verursacht.
- Absatz 2,Die Kaufkraft-Ausgleichszulage bemißt sich nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.
- Absatz 3,Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage ist auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht zu nehmen. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
- Absatz 4,Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage obliegt dem zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
- Absatz 5,Die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage gelten als Aufwandsentschädigung.
- Absatz 6,Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können die Bezüge, die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden. Aus denselben Gründen können die Bezüge, die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zu drei Monaten im voraus ausgezahlt werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
- Ziffer 2die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
- Ziffer 3die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
- Ziffer 4die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
- Ziffer 5die Zeit, während der der Beamte
- Litera anach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
- Litera bvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939; - Ziffer 6die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
- Ziffer 7die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
- Absatz 3,Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 2,Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Beamten, die vor dem 1. Feber 1956 in einer der Verwendungsgruppen E, D, C, W 3 oder W 2 angestellt wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem 1. Feber 1956 vorangesetzt wird, die im Wege der Zeitvorrückung für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 55, erhalten haben.
- Absatz 3,Beamte, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befinden und - abgesehen von Maßnahmen gemäß Paragraph 7, des Beamten-Überleitungsgesetzes und gemäß Paragraph 49, des Wehrgesetzes Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,) - nicht unmittelbar in eine höhere Gehaltsstufe, Dienstklasse oder Standesgruppe aufgenommen wurden, können beantragen, daß ihr gemäß Absatz 2, geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
- Absatz 4,Für Beamte, die einen Antrag gemäß Absatz 3, stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und nach Artikel römisch zwei, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Absatz 2, In den Fällen des Absatz 2, zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und des Artikel römisch eins, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle und nach Artikel römisch zwei, zu behandeln.
- Absatz 5,Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4, ist eine gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957 in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.
- Absatz 6,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A und H 1, die sich am Tag des Wirksamwerdens der Verbesserung des Vorrückungsstichtages (Absatz 8,), in den Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun befinden, und bei Beamten der Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2, die sich an diesem Tag in den Dienstklassen römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
- Absatz 7,Die besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz 4, festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten Vorrückungsstichtag nach Absatz 2, liegt. ... Anmerkung, Der letzte Satz ist gegenstandslos)
- Absatz 8,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 4 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 6 und 7 sind,
- Ziffer einsAnmerkung, Gegenstandslos)
- Ziffer 2wenn der Antrag gemäß Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
durchzuführen. - Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 10,Bei Beamten, auf die Absatz 6, oder 7 angewendet wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme auf Absatz 6, günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus Paragraph 33, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
- Absatz 11,Eine Anrechnung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 wird durch Maßnahmen nach Absatz 6 bis 10 nicht berührt.
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.